Eingabe
Berechnungsrichtung
Fristbeginn
Optionen
Berechnungsschritte
Die Fristberechnung ist eine der wenigen Stellen im Bürgerlichen Recht, an denen die Regeln komplett deterministisch sind: keine Auslegung, keine Wertung, sondern reine Mathematik mit ein paar Spezialfällen. Das Tool wendet die §§ 187-193 BGB Schritt für Schritt an und legt jede Zwischenrechnung offen, damit du nachvollziehen kannst wie das Ergebnis zustande kommt.
Der typische Fall ist § 187 I BGB — die Frist läuft ab einem Ereignis (Zustellung, Zugang, Erklärung). Der Ereignistag zählt nicht mit; die Frist beginnt am nächsten Tag um 0:00 Uhr.
Bei § 187 II BGB läuft die Frist „ab Beginn eines Tages" — z. B. ab dem Geburtstag bei Volljährigkeit (§ 187 II Hs. 2: an einem Tag, der in der Woche oder im Monat der gleichen Bezeichnung als der Tag des Ereignisses entspricht). Hier zählt der Tag mit.
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend (Samstag), verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wichtige Einschränkung: § 193 gilt nur, wenn eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist. Bei reinen Verjährungsfristen ist § 193 nicht anwendbar (BGH NJW 2005, 1354). Im Tool als Toggle.
Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam hängen vom Ostersonntag ab. Der Tool-Code berechnet Ostern via Gauß-Algorithmus für jedes Jahr ab 1900 zuverlässig. Festfeiertage (Neujahr, 1. Mai, 3. Oktober, 25./26.12.) sind direkt hinterlegt; landesspezifische Feiertage (Buß- und Bettag, Reformationstag, Allerheiligen, Mariä Himmelfahrt) werden nach Bundesland berücksichtigt.
Über den Verweis in § 222 ZPO gilt die BGB-Berechnung sinngemäß auch im Zivilprozess; § 57 VwGO bringt sie ins Verwaltungsstreitverfahren, § 31 VwVfG ins Verwaltungsverfahren, § 108 AO ins Steuerrecht. Strafrechtliche Notfristen sowie einzelne Spezialvorschriften (FamFG, ArbGG mit Sonderbestimmungen) können abweichen — das Tool deckt sie nicht explizit ab.
Die Berechnung läuft komplett im Browser. Keine Eingabe verlässt das Gerät. Mehr in der Datenschutzerklärung.
Ja. § 222 ZPO, § 57 VwGO, § 31 VwVfG und § 108 AO verweisen jeweils auf §§ 187-193 BGB. Die Berechnung ist also universal für Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Strafrechtliche Notfristen (StPO) haben eigene Regeln und sind nicht abgedeckt.
§ 187 I BGB: Wenn die Frist ab einem Ereignis läuft (z. B. Zustellung), zählt der Ereignistag NICHT mit — die Frist beginnt am nächsten Tag. § 187 II BGB: Bei Anfang eines bestimmten Tages (z. B. Geburt, Volljährigkeit) zählt der Tag selbst mit.
§ 193 BGB: Bei Willenserklärungen oder Leistungen verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Bei reinen Verjährungsfristen gilt § 193 BGB hingegen nicht (BGH NJW 2005, 1354). Im Tool als Toggle abschaltbar.
Alle bundesweiten Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag) sowie die landesweiten Feiertage je Bundesland (z. B. Fronleichnam in BY/BW/HE/NW/RP/SL, Buß- und Bettag in SN, Mariä Himmelfahrt in BY, Reformationstag in den ostdeutschen Ländern).