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Gerichtskosten — Detail
Anwaltsgebühren — Detail (pro Partei)
Die Gesamtkosten eines Zivilverfahrens setzen sich aus zwei Blöcken zusammen: den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und den Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beide hängen am Streitwert — je höher der Streitwert, desto höher die Kosten. Wenn der Streitwert auch Verzugszinsen enthält, hilft der Verzugszinsen-Rechner bei der Vorab-Kalkulation.
Pro Streitwertstufe ist eine sogenannte 1,0-Gebühr festgelegt — die Basis für alle weiteren Berechnungen. Beispiel: bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 295 €. Die Tabelle ist seit der RVG-Reform 2021 unverändert.
Die Gerichtskosten ergeben sich aus 1,0-Gebühr × Multiplikator je Instanz:
Bei Vergleich, Rücknahme oder Erledigung reduziert sich der Multiplikator (oft auf 1,0 oder 0,0). Diese Sonderkonstellationen sind hier nicht abgebildet.
Pro Anwalt fallen typischerweise an:
Im Grundsatz die unterliegende Partei (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen quotal. Vor Klage muss aber regelmäßig der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen (§ 12 GKG) — also den vollen Gerichtskostenbetrag in Erste Instanz auslegen.
Die Berechnung läuft komplett im Browser. Es wird nichts an einen Server gesendet. Mehr in der Datenschutzerklärung.
Gerichtskosten nach Anlage 2 zum GKG, Anwaltsgebühren nach Anlage 2 zum RVG (Tabelle 1,0-Wert pro Streitwertstufe). Beide Tabellen sind seit der RVG-Reform 2021 unverändert. Multipliziert wird mit den jeweiligen Gebührensätzen aus VV RVG (1,3 / 1,2 / 1,6 etc.).
Ja. Anwaltsgebühren werden mit 19 % USt ausgewiesen (Nr. 7008 VV RVG). Auslagenpauschale (Nr. 7002) ist mit 20 € enthalten. Gerichtskosten sind USt-frei.
Erste Instanz: 3,0 Gerichtsgebühren · Berufung: 4,0 · Revision: 5,0. Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr 1,3 (Erste Instanz, VV 3100) bzw. 1,6 (Berufung 3200) bzw. 1,6 (Revision 3206); Terminsgebühr 1,2 (3104/3202/3210).
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